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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0181 E 26. Jänner 1984 RS 2Stammrechtssatz
Es ist Sache der ermittelnden Behörde und nicht der zu Beweiszwecken herangezogenen Amtssachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen; die Sachverhaltsfeststellungen, die in einem Bescheid zu treffen sind, können daher nicht durch die bloße Wiedergabe zweier, noch dazu infolge weitgehenden Fehlens eines Befundes mangelhafter, "Stellungsahmen" ersetzt werden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060281.X02Im RIS seit
20.11.2000