RS Vwgh 1997/3/20 96/06/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0181 E 26. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache der ermittelnden Behörde und nicht der zu Beweiszwecken herangezogenen Amtssachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen; die Sachverhaltsfeststellungen, die in einem Bescheid zu treffen sind, können daher nicht durch die bloße Wiedergabe zweier, noch dazu infolge weitgehenden Fehlens eines Befundes mangelhafter, "Stellungsahmen" ersetzt werden.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060281.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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