RS Vwgh 1997/3/20 94/15/0046

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93;
FinStrG §96;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0161 1

Stammrechtssatz

Eine Beschlagnahme durch das Vorliegen von Gefahr im Verzug gerechtfertigt liegt dann vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgendeinem Grund gefährdet erscheint. Schon die geringste Gefahr reicht zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag aus, weil der Sicherungszweck dominiert. Dieser Zweck kann zB durch ein auf Vereitlung oder Erschwerung der Beweissicherung gerichtetes Verhalten irgendeiner Person gefährdet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150046.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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