RS Vwgh 1997/3/20 96/06/0067

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde vertritt in ihrem Bescheid die Auffassung, daß die Aussagen der Grundeigentümer bei der vor Erlassung des Berufungsbescheides im dritten Rechtsgang vorgenommenen Einvernahme eine Sachverhaltsänderung darstellten, sodaß keine Bindung an den vorangegangenen rechtskräftigen Vorstellungsbescheid bestehe. Wenn die Vorstellungsbehörde - wie die Berufungsbehörde - aufgrund weiterer Ermittlungen zur Frage eines schon vor dem früheren Vorstellungsbescheid verfahrensgegenständlichen mündlichen Pachtvertrages Hinweise dafür erhält, daß der einem rechtskräftigen Vorstellungsbescheid zugrundeliegende maßgebliche Sachverhalt anders beurteilt werden könnte, liegt keine Änderung der Sachlage vor, die die Bindungswirkung des unbekämpft gebliebenen Vorstellungsbescheid außer Kraft setzen könnte.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060067.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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