RS Vfgh 1995/9/25 B1303/94, B1309/94

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art133 Z4
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Nö JagdG 1974 §120a

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch die Verpflichtung nur einiger und nicht aller (seinerzeitiger) Mitglieder einer Jagdgesellschaft zum Schadenersatz für Jagd- und Wildschaden; keine Befolgung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes bei Erlassung des nun angefochtenen Ersatzbescheides durch die belangte Behörde

Rechtssatz

Der Ersatz von Jagd- und Wildschäden zählt zum Zivilrecht iS des österreichischen Rechtssystems.

Tribunalcharakter der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden gemäß §120a Nö JagdG 1974.

Die Zugehörigkeit von Beamten und von Sachverständigen (auch wenn sie von einer beruflichen Interessenvertretung nominiert werden) schadet grundsätzlich der Tribunalqualität der Behörde nicht (vgl zB VfSlg 11912/1988, 12074/1989, S 559; 12470/1990, S 161).

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 13432/1993 ausgesprochen, es stelle eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung dar, Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens der Jagdgesellschaft nicht als Mitglieder angehörten, zum Schadenersatz heranzuziehen.

Die Behörde ist bei Erlassung des (nunmehr angefochtenen) Ersatzbescheides dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht gefolgt, sondern hat nur einige der (seinerzeitigen) Mitglieder der Jagdgesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Tribunal, civil rights, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1303.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B01303_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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