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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch die Verpflichtung nur einiger und nicht aller (seinerzeitiger) Mitglieder einer Jagdgesellschaft zum Schadenersatz für Jagd- und Wildschaden; keine Befolgung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes bei Erlassung des nun angefochtenen Ersatzbescheides durch die belangte BehördeRechtssatz
Der Ersatz von Jagd- und Wildschäden zählt zum Zivilrecht iS des österreichischen Rechtssystems.
Tribunalcharakter der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden gemäß §120a Nö JagdG 1974.
Die Zugehörigkeit von Beamten und von Sachverständigen (auch wenn sie von einer beruflichen Interessenvertretung nominiert werden) schadet grundsätzlich der Tribunalqualität der Behörde nicht (vgl zB VfSlg 11912/1988, 12074/1989, S 559; 12470/1990, S 161).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 13432/1993 ausgesprochen, es stelle eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung dar, Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens der Jagdgesellschaft nicht als Mitglieder angehörten, zum Schadenersatz heranzuziehen.
Die Behörde ist bei Erlassung des (nunmehr angefochtenen) Ersatzbescheides dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht gefolgt, sondern hat nur einige der (seinerzeitigen) Mitglieder der Jagdgesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Tribunal, civil rights, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1303.1994Dokumentnummer
JFR_10049075_94B01303_01