RS Vwgh 1997/3/20 97/20/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35 Abs2;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/20/0050 B 20. März 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/10/17 96/19/2238 1 (hier umgekehrter Fall)

Stammrechtssatz

Die Abweisung eines an den VfGH gerichteten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch diesen Gerichtshof hat nur Auswirkungen auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH. Nur in diesem Fall besteht die rechtliche Möglichkeit, durch einen Antrag auf Abtretung an den VwGH im Falle der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde durch den VfGH auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH zu erreichen, daß der VwGH durch Abtretung der Beschwerde durch den VfGH zuständig wird (sog Sukzessivbeschwerde). Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VfGH bewirkt jedoch nicht, daß die Frist für die Erhebung einer SELBSTÄNDIGEN Beschwerde an den VwGH mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des VfGH neu zu laufen beginnt. Daran hat auch die Einfügung des § 61 Abs 4 VwGG durch die Nov BGBl 1995/470 nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200049.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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