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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zum einen stellen die Vorschriften über Bescheide im AVG für die Parteien nicht disponibles Recht dar, sodaß die Behörde auch durch eine Erklärung des Nachbarn, mit der Austauschplanung vorbehaltlich der vorzunehmenden Bestimmung grundsätzlich einverstanden zu sein, nicht von der Verpflichtung des § 59 Abs 1 AVG entbunden werden kann, im Spruch des Bescheides in DEUTLICHER FASSUNG die in Verhandlung stehende Angelegenheit zu erledigen. Dies kann gegebenenfalls auch durch einen Verweis auf vorliegende Pläne erfolgen. Ein Verweis auf eine in seiner Verhandlungsschrift nur grob skizzierte Lösung, der noch keine Pläne zugrunde liegen, entspricht aber diesem Bestimmtheitserfordernis nicht. Zum anderen muß auch eine solche Erklärung keinesfalls als Einverständnis zur Bescheiderlassung VOR Vorlage der Austauschpläne gedeutet werden. Ein dennoch vor der Vorlage von Plänen erlassener Bescheid kann aber nicht die Wirkung entfalten, daß damit die in der Folge vorgelegten Pläne, die von der Behörde vidiert werden, nachträglich den Inhalt von Bescheiden präzisieren, ohne daß die Parteien Gelegenheit hätten, gegen den erst auf diese Weise konkretisierten Inhalt des Bescheides ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Spruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060248.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009