RS Vwgh 1997/3/20 96/06/0248

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Zum einen stellen die Vorschriften über Bescheide im AVG für die Parteien nicht disponibles Recht dar, sodaß die Behörde auch durch eine Erklärung des Nachbarn, mit der Austauschplanung vorbehaltlich der vorzunehmenden Bestimmung grundsätzlich einverstanden zu sein, nicht von der Verpflichtung des § 59 Abs 1 AVG entbunden werden kann, im Spruch des Bescheides in DEUTLICHER FASSUNG die in Verhandlung stehende Angelegenheit zu erledigen. Dies kann gegebenenfalls auch durch einen Verweis auf vorliegende Pläne erfolgen. Ein Verweis auf eine in seiner Verhandlungsschrift nur grob skizzierte Lösung, der noch keine Pläne zugrunde liegen, entspricht aber diesem Bestimmtheitserfordernis nicht. Zum anderen muß auch eine solche Erklärung keinesfalls als Einverständnis zur Bescheiderlassung VOR Vorlage der Austauschpläne gedeutet werden. Ein dennoch vor der Vorlage von Plänen erlassener Bescheid kann aber nicht die Wirkung entfalten, daß damit die in der Folge vorgelegten Pläne, die von der Behörde vidiert werden, nachträglich den Inhalt von Bescheiden präzisieren, ohne daß die Parteien Gelegenheit hätten, gegen den erst auf diese Weise konkretisierten Inhalt des Bescheides ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Spruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060248.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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