RS Vwgh 1997/3/20 95/20/0606

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/19 95/19/0098 1

Stammrechtssatz

Die Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlichen relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus. Der Asylwerber muß in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, daß die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu werten sind und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200606.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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