RS Vfgh 1995/9/25 B68/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §2 Abs1 RAO.

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Anrechnung der Tätigkeit als Juristin in der Rechtsabteilung eines Großunternehmens als praktische Verwendung gem. §2 Abs1 RAO.

(Ebenso: B2425/95, E v 26.02.96, keine Anrechnung der Tätigkeit als Leiter der Personal- und Rechtsabteilung in einer GmbH).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B68.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B00068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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