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27 RechtspflegeNorm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §2 Abs1 RAO.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Anrechnung der Tätigkeit als Juristin in der Rechtsabteilung eines Großunternehmens als praktische Verwendung gem. §2 Abs1 RAO.
(Ebenso: B2425/95, E v 26.02.96, keine Anrechnung der Tätigkeit als Leiter der Personal- und Rechtsabteilung in einer GmbH).
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B68.1994Dokumentnummer
JFR_10049075_94B00068_01