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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Formulierung "Baumängeln an Bauten der in lit b und lit c angeführten Art" im § 1 Z I lit d der Bau-Delegierungsverordnung Salzburg-Umgebung sind damit zwar die in § 20 Abs 1 Slbg BauPolG bis § 20 Abs 6 Slbg BauPolG enthaltenen Gebäude, nicht aber die in § 16 Slbg BauPolG geregelten verwaltungspolizeilichen Befugnisse erfaßt (§ 20 Slbg BauPolG enthält die behördlichen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, daß den Verpflichtungen nach § 19 Slbg BauPolG nicht entsprochen wird, und bezieht sich demnach sowohl auf die Verletzung der Erhaltungspflicht - Abs 1 bis Abs 6 - als auch auf die Verletzung der Verpflichtung, die einzelnen Teile des Baues nur in der festgelegten bzw erschließbaren Art des Verwendungszweckes zu benützen - Abs 7). Auch der Umstand, daß der Verordnungsgeber nicht den Begriff "Baugebrechen" verwendet hat, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, muß doch die Errichtung eines Baues in Abweichung von einer Bewilligung oder ohne Bewilligung von einem Baumangel (sowohl auf dem Boden der Salzburger Rechtslage, als auch bei Einbeziehung der Systematik und Terminologie der Bauordnung der übrigen Länder) unterschieden werden.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060119.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009