Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 1 Z I lit b der Bau-Delegierungsverordnung Salzburg-Umgebung kommt es nicht darauf an, daß die einzelne Baumaßnahme der gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sondern DIE Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig ist. Damit wird die Zuständigkeit zur Erteilung von Baubewilligungen für Baumaßnahmen, die sich als Änderung einer Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1973 darstellen, auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Bewilligungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr GewO 1994) gegeben ist. Diese Überlegungen gelten auch in bezug auf § 1 Z I lit d der Bau-Delegierungsverordnung für Salzburg-Umgebung.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060119.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009