RS Vwgh 1997/3/20 95/06/0119

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauPolZuständigkeitsübertragung Salzburg-Umgebung 1968 §1 Z1 litb;
BauPolZuständigkeitsübertragung Salzburg-Umgebung 1968 §1 Z1 litd;
BauRallg;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §81 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 1 Z I lit b der Bau-Delegierungsverordnung Salzburg-Umgebung kommt es nicht darauf an, daß die einzelne Baumaßnahme der gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sondern DIE Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig ist. Damit wird die Zuständigkeit zur Erteilung von Baubewilligungen für Baumaßnahmen, die sich als Änderung einer Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1973 darstellen, auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Bewilligungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr GewO 1994) gegeben ist. Diese Überlegungen gelten auch in bezug auf § 1 Z I lit d der Bau-Delegierungsverordnung für Salzburg-Umgebung.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060119.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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