RS Vwgh 1997/3/20 95/20/0606

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs2;
AVG §15;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/23 95/20/0376 2

Stammrechtssatz

Eine Niederschrift, die nicht dem § 14 Abs 2 AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200606.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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