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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei der Errichtung eines Bauwerkes in Abweichung von der Baubewilligung oder ohne Baubewilligung liegt zwar ein nicht der Rechtslage entsprechender Zustand vor, der als ein Mangel im weiteren Sinn verstanden werden kann (vgl die Verwendung des Begriffes "Mangel" in den Erläuterungen zur Novelle 1983 zum Slbg BauPolG), ein derartiger Mangel ist aber begrifflich kein "Baumangel". § 16 Slbg BauPolG knüpft nicht an das Vorliegen eines (allenfalls im technischen Sinn verstandenen) "Baumangels" an, sondern an den Umstand, daß ohne die erforderliche Bewilligung oder in Abweichung von der Bewilligung gebaut wird.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060119.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009