RS Vwgh 1997/3/20 95/06/0119

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauPolG Slbg 1973 §16;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Errichtung eines Bauwerkes in Abweichung von der Baubewilligung oder ohne Baubewilligung liegt zwar ein nicht der Rechtslage entsprechender Zustand vor, der als ein Mangel im weiteren Sinn verstanden werden kann (vgl die Verwendung des Begriffes "Mangel" in den Erläuterungen zur Novelle 1983 zum Slbg BauPolG), ein derartiger Mangel ist aber begrifflich kein "Baumangel". § 16 Slbg BauPolG knüpft nicht an das Vorliegen eines (allenfalls im technischen Sinn verstandenen) "Baumangels" an, sondern an den Umstand, daß ohne die erforderliche Bewilligung oder in Abweichung von der Bewilligung gebaut wird.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060119.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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