RS Vwgh 1997/3/20 96/06/0232

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §36 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §45 Abs2;

Rechtssatz

Der Spruchpunkt eines gem den § 36 ff Vlbg RPG ergangenen Umlegungsbescheides, der in bezug auf die betreffende Umlegung die Rechtsbeziehungen der von der Umlegung erfaßten Grundstücke zu dritten Personen regelt, kann als trennbarer Teil des Umlegungsbescheides beurteilt werden. Die Genehmigung des Umlegungsplanes, die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, die Regelung der Geldabfindungen und die Kostentragung in den übrigen Spruchpunkten stehen nicht in einem derartigen inneren Zusammenhang mit dem erstgenannten Spruchpunkt, daß sie nicht auch ohne diesen Spruchpunkt bestehen können. Demgegenüber stellt der Abschnitt des soeben genannten Spruchpunktes, mit dem Dienstbarkeiten gem § 45 Abs 2 Vlbg RPG aufgehoben werden, keinen derartigen trennbaren Teil dieses Spruchpunktes dar.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060232.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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