RS Vwgh 1997/3/20 95/20/0606

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/23 94/20/0806 2 (hier: die belBeh kann daher nicht Annahmen über eine Verfolgungspraxis auf der Basis IHR schlüssig erscheinender Motive treffen)

Stammrechtssatz

Das Argument eines "rationalen Kosten-Nutzen-Kalküls" des angeblichen Verfolgungsstaates hält einer logischen Überprüfung nicht stand. In Gebieten der bürgerkriegsähnlichen politischen oder ethnisch - religiös bedingten Auseinandersetzungen kann an das Verhalten staatlicher Behörden nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden, der in einer gefestigten, nicht durch innere Unruhen erschütterten Demokratie angebracht erscheint. Mit welchen Mitteln ein Staat daher vermeintliche staatsgefährdende Elemente zu bekämpfen versucht, kann nicht mit Hilfe abstrakter Hypothesen beantwortet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200606.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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