Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 2Stammrechtssatz
Bloß daraus, daß sich der Asylwerber in genannten Mitgliedstaaten der FlKonv aufgehalten habe, kann nicht schon abgeleitet werden, es wäre ihm möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen, und er hätte nicht befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seine Heimat abgeschoben zu werden. Diese Annahme setzt vielmehr voraus, daß die Behörden in den herangezogenen Staaten im fraglichen Zeitraum Asylansuchen entgegennahmen und daß es der Praxis dieser Staaten entsprach, Asylwerber nicht ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe (direkt oder im Wege einer Kettenabschiebung) in ihre Heimat zurückzuschicken (Beachte: s jedoch E 26.11.1993, 93/01/1106; E 15.12.1993, 93/01/1313; E 23.2.1994, 94/01/0038; E 10.3.1994, 94/19/0242; E 20.5.1994, 94/01/0298 uva).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200606.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008