RS Vfgh 1995/9/25 B673/94, B674/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bgld JagdG 1988 §36
Bgld JagdG 1988 §111 ff

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz für Wildschäden; keine Auswechslung der Parteien im Laufe des Verfahrens; Zurückweisung der Beschwerde des nicht im angefochtenen Bescheid zum Schadenersatz verpflichteten ehemaligen Jagdleiters der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft

Rechtssatz

Die von der (ehemaligen) Jagdgesellschaft eingebrachte Beschwerde ist zulässig. Zwar ist das Jagdpachtverhältnis mit 31.01.1991 abgelaufen. Die Jagdgesellschaft hat aber damit die gemäß §36 Bgld JagdG 1988 erlangte Rechtspersönlichkeit nicht verloren; sie existiert vielmehr so lange weiter, als eine Haftung für die in der Jagdperiode entstandenen Jagd- und Wildschäden besteht.

Hingegen ist die von J K (dem ehemaligen Jagdleiter der Jagdgesellschaft) eingebrachte Beschwerde unzulässig. Der bekämpfte Bescheid ist ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft adressiert. Nur der Gesellschaft, nicht dem Genannten werden durch den Bescheid Pflichten auferlegt. Daran ändert der Umstand nichts, daß er im Schiedsspruch der örtlichen Schiedskommission genannt wird.

Die örtliche Schiedskommission hat sich offenkundig lediglich im Ausdruck vergriffen und tatsächlich J K als Verantwortlichen der Jagdgesellschaft angesprochen.

Entscheidungstexte

  • B 673,674/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.1995 B 673,674/94

Schlagworte

Jagdrecht, Genossenschaftsjagd, Verpachtung (Genossenschaftsjagd), Pächter (Genossenschaftsjagd), VfGH / Legitimation, Jagdschaden, Wildschaden, Parteistellung Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B673.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B00673_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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