RS Vwgh 1997/3/20 94/15/0046

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/14/0130 2

Stammrechtssatz

Im Zuge der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (Hinweis Dorazil-Harbich, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Seite 298, § 91 FinStrG, Seite 305; Sommergruber-Reger, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150046.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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