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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Salzburg-Umgebung 1968 §1 Z1 litb;Rechtssatz
Eine Übertragungsverordnung nach Art 118 Abs 7 B-VG ist unter dem gemeinderechtlichen Aspekt auszulegen. Zuständigkeiten werden daher nur insoweit übertragen, als dies in der - aufgrund eines Antrages der betreffenden Gemeinde ergehenden - Verordnung deutlich zum Ausdruck gebracht wird.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060119.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009