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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §93 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/15/0155 5Stammrechtssatz
Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, daß oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150046.X01Im RIS seit
20.11.2000