RS Vfgh 1995/9/25 B1376/94, B1377/94

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Vlbg GVG §1
Vlbg GVG §5 Abs1
Vlbg GVG §7 Abs1
Vlbg GVG 1993 §31 Abs2 lita

Leitsatz

Rechtmäßige Qualifizierung von Grundstücken als land- und forstwirtschaftliche nach dem - entsprechend der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsvorschrift des Vlbg GVG 1993 - für anhängige Verfahren maßgebenden Vlbg GVG 1977; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Eigenbedarf

Rechtssatz

Der Grundverkehrssenat hat den beabsichtigten Rechtserwerb zu Recht noch nach dem Vlbg GVG 1977 beurteilt, also die (nach dem Flächenwidmungsplan als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten) Grundstücke als "land- und forstwirtschaftliche" qualifiziert.

Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt dieser Beschwerdefälle keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Übergangsbestimmung des §31 Abs2 lita Vlbg GVG 1993. Eine gesetzliche Anordnung, daß anhängige Verfahren (sofern sie keine Strafsachen betreffen) nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

(she auch B1050/94, E v 25.09.95, und B1633/94, E v 04.10.95).

Entscheidungstexte

  • B 1376,1377/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.1995 B 1376,1377/94

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1376.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B01376_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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