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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Vlbg GVG §1Leitsatz
Rechtmäßige Qualifizierung von Grundstücken als land- und forstwirtschaftliche nach dem - entsprechend der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsvorschrift des Vlbg GVG 1993 - für anhängige Verfahren maßgebenden Vlbg GVG 1977; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels EigenbedarfRechtssatz
Der Grundverkehrssenat hat den beabsichtigten Rechtserwerb zu Recht noch nach dem Vlbg GVG 1977 beurteilt, also die (nach dem Flächenwidmungsplan als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten) Grundstücke als "land- und forstwirtschaftliche" qualifiziert.
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt dieser Beschwerdefälle keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Übergangsbestimmung des §31 Abs2 lita Vlbg GVG 1993. Eine gesetzliche Anordnung, daß anhängige Verfahren (sofern sie keine Strafsachen betreffen) nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
(she auch B1050/94, E v 25.09.95, und B1633/94, E v 04.10.95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1376.1994Dokumentnummer
JFR_10049075_94B01376_01