TE Vfgh Erkenntnis 2004/12/6 B628/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundesbediensteten-SozialplanG §22g, §24 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung einer Bestimmung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes betreffend den zeitlichen Geltungsbereich einer Vorschrift über die antragsgemäße Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, die mit € 2.142,00 bestimmten Prozesskosten zu Handen des Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die hier vorliegende Beschwerde entspricht in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B611/04 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2004 entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird somit verwiesen.

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Bescheiderlassung, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B628.2004

Dokumentnummer

JFT_09958794_04B00628_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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