RS Vwgh 1997/3/20 96/06/0292

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §17 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0064

Rechtssatz

Das Slbg ROG 1977 trifft keine davon abweichenden Regelungen, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes bzw die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nur der Gemeinde Parteistellung zukommt (Hinweis E 29.11.1994, 94/05/0304, betreffend das Krnt GdPlanungsG), da hinsichtlich genereller Rechtsakte kein im Verwaltungsverfahren unmittelbar verfolgbares subjektives öffentliches Recht der Betroffenen besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060292.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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