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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0064Rechtssatz
Das Slbg ROG 1977 trifft keine davon abweichenden Regelungen, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes bzw die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nur der Gemeinde Parteistellung zukommt (Hinweis E 29.11.1994, 94/05/0304, betreffend das Krnt GdPlanungsG), da hinsichtlich genereller Rechtsakte kein im Verwaltungsverfahren unmittelbar verfolgbares subjektives öffentliches Recht der Betroffenen besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060292.X01Im RIS seit
03.05.2001