RS Vwgh 1997/3/21 96/02/0027

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/30 94/05/0094 2

Stammrechtssatz

Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt § 38 AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X09

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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