Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0427 8Stammrechtssatz
Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X03Im RIS seit
13.09.2001