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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension für einen Rechtsanwalt; Entscheidungen über Pensionen nicht zum Kernbereich der civil rights gehörig; Grundsatz der Öffentlichkeit nicht vor Tribunalen; keine Legitimation zur Anfechtung von Bestimmungen der Satzung einer Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer im Wege eines Individualantrags; Antragstellung auf Versorgungsleistung zumutbarRechtssatz
Entscheidungen über die Zuerkennung von Pensionen lassen sich jedenfalls nicht als zum "Kernbereich" des Zivilrechts gehörend qualifizieren. Die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist daher ausreichend; in einer neueren Entscheidung hat zudem der EGMR die Kognitionsbefugnisse des Verwaltungsgerichtshofes auch als ausreichend für ein Tribunal befunden (EGMR, Fall Zumtobel, ÖJZ 1993, 782; siehe auch EKMR, ÖJZ 1993, 743 und 744; ÖJZ 1994, 520).
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4, §5 und §18a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer.
Selbst wenn der Antragsteller durch die bekämpften Normen in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt sein sollte, so ist es ihm doch möglich und zumutbar - wie von ihm hinsichtlich der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente auch tatsächlich vorgenommen -, einen Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung zu stellen und im Falle einer negativen Entscheidung den in §15 Abs4 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer iVm §27 Abs1 lita und §54 RAO eingerichteten Instanzenzug zu beschreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte Versorgung, VfGH / Individualantrag, Versorgungsrecht Rechtsanwälte, Pensionsrecht, BerufsunfähigkeitspensionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1030.1994Dokumentnummer
JFR_10049075_94B01030_01