RS Vwgh 1997/3/21 96/02/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/02/0204 96/02/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/21 92/03/0183 2

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung der den Alkomattest durchführenden Organe der Straßenaufsicht, dem Betroffenen entsprechende Belehrungen zu erteilen, besteht nicht, ebenso ist es nicht relevant, welchen "Wissensstand" der Beamte hierüber hat.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020202.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten