RS Vwgh 1997/3/21 96/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §1 Z1;
AAV §1 Z2 lita;
AAV §1 Z2 litb;
AAV §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0119 1 (hier: Ständiger Arbeitsplatz in einem "Archiv"-raum, welcher täglich durchschnittlich etwa eine Stunde benützt wird, wobei Bestellungen an die Zentrale weitergegeben, Belege eingeordnet oder Telefongespräche geführt werden)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Raum als Arbeitsraum zu qualifizieren ist, sind alle in dem betreffenden Raum vorgenommenen Arbeiten zu berücksichtigen. Wird in einem Büroraum täglich die Kassenübernahme und Kassenabrechnung gemacht, wird dort einmal bis zweimal wöchentlich je eine Viertelstunde lang ein Computer zum Zwecke der Aufgabe von Bestellungen bedient und werden in diesem Raum auch Telefongespräche geführt, so ist die Ansicht gerechtfertigt, daß in dem betreffenden Büroraum ein ständiger Arbeitsplatz iSd § 1 Z 2 lit a AAV eingerichtet sei, weil es nach dieser Verordnungsstelle nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an dreißig oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach § 1 Z 2 lit b AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X05

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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