RS Vfgh 1995/9/25 B1304/94

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art83 Abs2

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen den Ersatz von Wildschäden als verspätet; Berufungsfrist durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides in Gang gesetzt; keine rechtlichen Wirkungen der Zustellung einer weiteren Bescheidausfertigung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist, Fristen (Berufung), Jagdrecht, Wildschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1304.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B01304_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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