RS Vwgh 1997/3/21 97/02/0037

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wird ein - fälschlicherweise - als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel an die den Mandatsbescheid erlassende Behörde adressiert, kann daraus - da § 63 Abs 5 AVG gleichfalls die Einbringung der Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde erster Instanz normiert - nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer tatsächlich die Anrufung dieser (erstinstanzlichen) Behörde als Vorstellungsbehörde beabsichtigt hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020037.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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