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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Wird ein - fälschlicherweise - als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel an die den Mandatsbescheid erlassende Behörde adressiert, kann daraus - da § 63 Abs 5 AVG gleichfalls die Einbringung der Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde erster Instanz normiert - nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer tatsächlich die Anrufung dieser (erstinstanzlichen) Behörde als Vorstellungsbehörde beabsichtigt hat.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020037.X02Im RIS seit
20.11.2000