RS Vwgh 1997/3/21 96/02/0027

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
VStG §22 Abs1;
VStG §30;
VStG §51c;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0017 1

Stammrechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X07

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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