Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0017 1Stammrechtssatz
Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X07Im RIS seit
13.09.2001