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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028Rechtssatz
Werden in einer Erledigung wegen mehrerer Delikte Strafen verhängt, die teilweise unter, teilweise über S 10.000,-- liegen, ist davon auszugehen, daß es sich in Wahrheit um mehrere Bescheide handelt, die rechtlich voneinander zu unterscheiden sind. Hinsichtlich jener Teilbescheide, bei denen die Strafe mehr als S 10.000,-- beträgt, besteht damit die Kompetenz der Kammer des UVS, für jene Bescheide bei denen die Strafe darunterliegt, die Kompetenz des Einzelmitgliedes (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X08Im RIS seit
13.09.2001