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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/02/0204 96/02/0203Rechtssatz
Dem Untersuchten steht ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme auch nach der seit dem Inkrafttreten der 19ten StVONov geltenden Rechtslage zu § 5 Abs 2 StVO nicht zu (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0103).
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020202.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010