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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Durch die mehrfache, über die bloße Bezeichnung des Rechtsmittels in der Überschrift hinausgehende Verwendung des Begriffes "Berufung" sowie die Stellung eines "Berufungsantrages" - ohne irgendeinen Anhaltspunkt für eine davon abweichende Willenserklärung in Hinsicht auf eine "Vorstellung" zu bieten -, bringt der Beschwerdeführer (hier: er hat sich auch mehrfach als "Berufungswerber" bezeichnet) unmißverständlich zum Ausdruck, daß er (auch entgegen der erteilten klaren Rechtsmittelbelehrung im Mandatsbescheid) das Rechtsmittel der "Berufung" eingebracht hat (hier kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, daß das Rechtsmittel von einem RECHTSANWALT verfaßt wurde, an dessen eindeutige Rechtsmittelerklärung die belangte Behörde zu Recht einen strengen Maßstab anzulegen hat; Hinweis E 22.2.1984, 82/11/0255, VwSlg 11335 A/1984).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020037.X03Im RIS seit
20.11.2000