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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/19/1385 B 24. März 1997 95/19/1391 B 16. Mai 1997 95/19/1387 B 24. März 1997Rechtssatz
Ist die Bescheiderlassung aufgrund einer besonderen Vorschrift (hier nach § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF BGBl 1995/351) während eines bestimmten Zeitraumes überhaupt unzulässig, so wird die Frist des § 36 Abs 2 erster Satz VwGG durch eine solche Vorschrift dahingehend modifiziert, daß ihr Fortlauf für die Dauer der Unzulässigkeit der Bescheiderlassung gehemmt bzw ihr Beginn aufgeschoben ist (wobei die letztere Variante hier sachverhaltsbezogen nicht in Rede steht). Die Frage einer Fristverlängerung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 2 VwGG stellt sich daher gar nicht. Ist die Frist des § 36 Abs 2 VwGG im Zeitpunkt der Erlassung des nachgeholten Berufungsbescheides noch offen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG einzustellen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191377.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009