Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Eigentumsrecht durch Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz für Wildschäden durch die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden, mangels anderer Beweismittel gestützt auf die im ersten Rechtsgang vor der örtlichen Schiedskommission aufgenommenen Beweismittel; kein Beweisverwertungsverbot im Fall einer unrichtigen Zusammensetzung der örtlichen SchiedskommissionRechtssatz
Die durch §130 Bgld JagdG 1988 konstituierte Landeskommission erfüllt alle von Art6 Abs1 EMRK geforderten Voraussetzungen. Sie ist ein "Tribunal" iS dieser Konventionsnorm und außerdem eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iS des Art133 Z4 B-VG (siehe dazu auch E v 25.09.95, B673,674/94).
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Eigentumsrecht durch Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch Wildschäden.
Aus §123 Bgld JagdG 1988, der die Vornahme eines Lokalaugenscheines durch die örtliche Schiedskommission vorschreibt, ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot für den Fall, daß sich in der Folge die unrichtige Zusammensetzung der Schiedskommission herausstellt.
Unter diesen Umständen kann der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden nicht der Vorwurf einer denkunmöglichen Handhabung des Gesetzes gemacht werden, wenn sie sich mangels anderer Beweismittel auf die im ersten Rechtsgang aufgenommenen Beweismittel (Befund und Gutachten) gestützt hat.
Schlagworte
Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Verwaltungsverfahren, Tribunal, Ermittlungsverfahren, Beweise, Berufung, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B614.1994Dokumentnummer
JFR_10049075_94B00614_2_01