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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0915/53 E 9. Juni 1954 RS 1Stammrechtssatz
Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, daß dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191711.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012