RS Vwgh 1997/3/24 95/19/1705

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
AVG §73 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/19/1710 E 18. April 1997 95/19/1709 E 18. April 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0046 3

Stammrechtssatz

Wurde dem Rechtsanwalt auf seine telefonische Anfrage bei der Behörde mitgeteilt, daß der Zustellvorgang des von ihm urgierten Bescheides bereits im Gange sei und bringt der Rechtsanwalt am selben Tag per Telefax bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einen Antrag gemäß § 73 Abs 2 AVG ein, so ist ein solches Vorgehen durch den Rechtsanwalt als mutwillig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191705.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten