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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Aufhebung eines Bescheides betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall wegen in die Verfassungssphäre reichender Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides; unlösbarer Widerspruch im den Parteienantrag teils abweisenden, teils zurückweisenden Spruch des Bescheides; denkunmögliche Anwendung des Sbg GVG 1993 anstelle des Sbg GVG 1986Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Parteiantrag sowohl abgewiesen, also eine negative Sachentscheidung hierüber getroffen, als auch zurückgewiesen, und damit eine Sachentscheidung hierüber verweigert. Damit aber steht der Spruch des angefochtenen Bescheides in sich in einem unlösbaren Widerspruch.
Das Verfahren, das mit dem Bescheid vom 18.10.94 in erster Instanz abgeschlossen wurde, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sbg GVG 1993 noch nicht anhängig, da es erst durch den mit Eingabe vom 28.07.1994 gestellten Antrag der Beschwerdeführer in Gang gesetzt wurde. Es findet daher die Übergangsbestimmung des §45 Abs2 Sbg GVG 1993, wonach die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen sind, keine Anwendung.
Der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes ist iS des §45 Abs3 Sbg GVG 1993 durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen.
Das neue Grundverkehrsgesetz - also das Sbg GVG 1993 - ist für den Rechtserwerber nicht (iS des §45 Abs5 erster Satz Sbg GVG 1993) günstiger: Der - im vorliegenden Fall von der Erstbehörde angewendeten - Bestimmung des §3 Abs1 Sbg GVG 1986 ist die Bestimmung des §8 Abs1 Sbg GVG 1993 inhalts- und - von einer der Herstellung des Sinnzusammenhanges mit einer anderen Gesetzesbestimmung dienenden Einleitung und einer offensichtlich nur der Klarstellung dienenden Einfügung abgesehen - wortgleich.
Für den vorliegenden Fall folgt aus dem Zusammenhalt von §45 Abs4 und Abs5 erster Satz Sbg GVG 1993, daß auf den in Rede stehenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall nicht das Sbg GVG 1993, sondern das Sbg GVG 1986 anzuwenden ist.
Soweit die Grundverkehrs-Landeskommission den angefochtenen Bescheid nicht auf das Sbg GVG 1986, sondern auf das Sbg GVG 1993 stützte, hat sie ein Gesetz angewendet, das sie keinesfalls anwenden durfte. Insoweit fällt ihr demnach eine geradezu denkunmögliche Gesetzesanwendung zur Last.
Die Grundverkehrs-Landeskommission wird bei der Erlassung eines neuen Bescheides zu berücksichtigen haben, daß der in Rede stehende Schenkungsvertrag auf den Todesfall durch Gerichtsurteil als nichtig aufgehoben wurde.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Bescheid SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B795.1995Dokumentnummer
JFR_10049075_95B00795_01