Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §35;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/19/1710 E 18. April 1997 95/19/1709 E 18. April 1997Rechtssatz
Hat die belangte Behörde Ermittlungen darüber unterlassen, ob der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) zum Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrages tatsächlich von der erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und einer Berufung durch den von ihm Vertretenen wußte, so ist der belangten Behörde ein Verfahrensfehler anzulasten, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Nur bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen kann § 35 AVG herangezogen werden; ohne nähere Erhebungen über den Informationsstand des Beschwerdeführers für das Vorliegen des Tatbestandes der Mutwilligkeit auf Seiten des Beschwerdeführers konnte sich die belangte Behörde keineswegs auf "Offensichtlichkeit" des Mutwillens berufen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mutwilligkeit MutwillenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191705.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011