RS Vwgh 1997/3/24 95/19/1705

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/19/1710 E 18. April 1997 95/19/1709 E 18. April 1997

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde Ermittlungen darüber unterlassen, ob der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) zum Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrages tatsächlich von der erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und einer Berufung durch den von ihm Vertretenen wußte, so ist der belangten Behörde ein Verfahrensfehler anzulasten, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Nur bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen kann § 35 AVG herangezogen werden; ohne nähere Erhebungen über den Informationsstand des Beschwerdeführers für das Vorliegen des Tatbestandes der Mutwilligkeit auf Seiten des Beschwerdeführers konnte sich die belangte Behörde keineswegs auf "Offensichtlichkeit" des Mutwillens berufen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mutwilligkeit Mutwillen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191705.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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