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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
§ 3 Z 4 der V BGBl Nr 1995/408 ist dahingehend zu verstehen, daß es nicht auf einen beliebigen Zeitpunkt vor der aufenthaltsrechtlich relevanten Einreise ankommen kann, sondern auf jenen Einreisevorgang, der für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Grundlage bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190902.X01Im RIS seit
02.05.2001