RS Vfgh 1995/9/25 B532/95, B533/95, B534/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenG §10 Abs1 Z2
FremdenG §11 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei der Ungültigerklärung von Sichtvermerken für ein türkisches Ehepaar mit minderjährigem Kind mangels ausreichenden Einkommens; Unterlassung der gesetzlich gebotenen Interessenabwägung

Rechtssatz

Der Erstbeschwerdeführer (Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater des Drittbeschwerdeführers) lebt seit 1980, die beiden letztgenannten Personen leben seit 1986 in Österreich. Ihre familiären Bindungen waren der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt; dennoch nahm sie die nach dem Gesagten gebotene Interessenabwägung nicht vor. Die Behörde ging - wie sich auch aus der Gegenschrift ergibt ("Das Gesetz hat bewußt nicht die Prüfung ... am Maßstab des Art8 EMRK geboten") - davon aus, sie habe bei Anwendung des §11 Abs1 iVm §10 Abs1 Z2 FremdenG von einer Interessenabwägung (notwendig) abzusehen.

Entscheidungstexte

  • B 532-534/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.1995 B 532-534/95

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Paßwesen, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B532.1995

Dokumentnummer

JFR_10049075_95B00532_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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