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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei der Ungültigerklärung von Sichtvermerken für ein türkisches Ehepaar mit minderjährigem Kind mangels ausreichenden Einkommens; Unterlassung der gesetzlich gebotenen InteressenabwägungRechtssatz
Der Erstbeschwerdeführer (Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater des Drittbeschwerdeführers) lebt seit 1980, die beiden letztgenannten Personen leben seit 1986 in Österreich. Ihre familiären Bindungen waren der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt; dennoch nahm sie die nach dem Gesagten gebotene Interessenabwägung nicht vor. Die Behörde ging - wie sich auch aus der Gegenschrift ergibt ("Das Gesetz hat bewußt nicht die Prüfung ... am Maßstab des Art8 EMRK geboten") - davon aus, sie habe bei Anwendung des §11 Abs1 iVm §10 Abs1 Z2 FremdenG von einer Interessenabwägung (notwendig) abzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Paßwesen, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B532.1995Dokumentnummer
JFR_10049075_95B00532_2_01