RS Vwgh 1997/3/24 95/19/1711

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0239/54 E 9. März 1955 RS 2

Stammrechtssatz

Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191711.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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