RS Vwgh 1997/3/24 95/19/1421

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufGNov 1995;
VwRallg;

Rechtssatz

Da § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 auf Grund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt iSd § 7 AsylG 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Da somit eine Gesetzeslücke nicht vorliegt, verbietet sich die Anwendung des Auslegungsinstrumentes der Lückenschließung. Die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland kann daher nicht von einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich iSd § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 abhängen, sodaß eine Erforschung dieses Umstandes nicht entscheidungserheblich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191421.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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