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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung einer Grundfläche von Grünland in Wohngebiet sowie der diesbezüglichen Festlegung von Bebauungsregeln im kombinierten Bebauungsplan unter Verweis auf die Vorjudikatur zur Sanierung von SchwarzbautenSpruch
I. 1. Die Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck (Änderung Nr. AL-F22), Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für die am weitesten im Osten liegende Fläche der in der Flächenwidmungsplanänderung als "Wohngebiet" gewidmeten, in oranger Farbe dargestellten Flächen die Widmung "Wohngebiet" festgelegt wird.
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, Bebauungsplan Nr. AL-B25, Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das am weitesten im Osten liegende der von diesem Bebauungsplan betroffenen Grundstücke, welches in der Verordnung mit der Nr. 81 gekennzeichnet ist, Bebauungsregeln (hinsichtlich der Bauweise, der Höchstzahl der Vollgeschosse, der Höchstbaumassendichte und der maximalen Bauplatzgröße) festgelegt werden.
3. Der Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, Änderung Nr. AL-F22, wird im Übrigen zurückgewiesen.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebungen im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit den vorliegenden, auf Art89 Abs2 erster Satz und Art139 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof
"1. die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck (Änderung Nr. AL-F22), Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, in eventu nur soweit sie das Grundstück 2035/4 der KG Arzl (Canisiusweg 81, Arzl) betrifft, und
2. den kombinierten Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck (Nr. AL-B25), Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, soweit er das darin mit '81' gekennzeichnete Grundstück 2035/4 der KG Arzl (Canisiusweg 81, Arzl) betrifft, in eventu diesen Bebauungsplan zur Gänze
wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben".
2. Den Anträgen liegt folgende beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Rechtssache zugrunde:
"[...] Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. März 2000 wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den mitbeteiligten Parteien auf ihr Ansuchen gemäß §26 Abs7 der Tiroler Bauordnung 1998 - TBO 1998 nach Maßgabe näherer Auflagen die Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Objektes und den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 2035/4 der KG Arzl (Canisiusweg 81, Arzl) erteilt.
Zusammengefasst wurde der angefochtene Bescheid damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück auf Grund des seit dem 11. August 1998 in Kraft stehenden Flächenwidmungsplanes Nr. AL-F22 als Wohngebiet gewidmet sei und der maßgebliche Bebauungsplan Nr. AL-B25 hinsichtlich der Bebauung die offene Bauweise und einen Mindestabstand von 0,7, maximal 2 Vollgeschoße sowie eine Baumassendichte von mindestens 0,20 bis höchstens 0,90 vorsehe. Die Widmung des zu bebauenden Grundstückes als Wohngebiet lasse die Errichtung eines Wohnhauses ohne jeden Zweifel zu, und das Bauansuchen sei anhand der bestehenden Widmung zum Zeitpunkt der baubehördlichen Entscheidung zu beurteilen gewesen. Mit den Abständen von 4,22 m bzw. 5,08 m zu den Grundstücken des Beschwerdeführers würden die nach §6 TBO 1998 in Verbindung mit dem anzuwendenden Bebauungsplan Nr. AL-B25 geforderten Mindestabstände eingehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und von diesem mit Beschluss vom 27. November 2000, B689/00-9, abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 1. Februar 2001, B689/00-11, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde."
3. Zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Verordnungen führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:
"[...] Der Verwaltungsgerichtshof hat die angefochtenen Verordnungen bei der Beurteilung der für die Rechtmäßigkeit des vor ihm angefochtenen Bescheides präjudiziellen Frage anzuwenden, ob die durch sie für das gegenständliche Grundstück verordnete Widmung den mit dem Bauvorhaben vorgesehenen Abstand gemäß §6 TBO 1998 erlaubt.
§25 Abs2 zweiter Satz TBO 1994 ist im Beschwerdefall in der Fassung vor seiner mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1999, G73/99, Slg. 15581, bewirkten Aufhebung (Befristung der Aufhebung mit 31. Dezember 2000) anzuwenden, auch nach dieser Rechtslage ist der Beschwerdeführer als Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, zur Geltendmachung der Abstandsbestimmungen des §6 TBO 1998 berechtigt."
4. Seine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen legte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt dar:
"Die vom Verfassungsgerichtshof in Pkt. II. seines Beschlusses vom 26. November 2003, B2351/00-19, in einem Beschwerdefall desselben Beschwerdeführers dargestellten Bedenken gegen die erstangefochtene Verordnung [...] werden vom Verwaltungsgerichtshof geteilt und er schließt sich diesen als Begründung für den vorliegenden Verordnungsprüfungsantrag an. (Der Vollständigkeit halber schließt der Verwaltungsgerichtshof dem vorliegenden Antrag auch eine Kopie dieses Beschlusses an.) Der Eventualantrag wird für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen sollte, dass eine Erkennbarkeit des Grundstücks aus dem Plan gegeben ist.
Die im o.a. Beschluss unter Pkt. II.3.2. dargelegten Bedenken sprechen gleichermaßen auch gegen die Gesetzmäßigkeit der zweitangefochtenen Verordnung. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese im Fall der Beendigung der Wirksamkeit der erstangefochtenen Verordnung ungültig würde. Unzweifelhaft diente auch die Erlassung der zweitangefochtenen Verordnung der 'baurechtlichen 'Sanierung' der betroffenen Gebäude', was mangels sachlicher Rechtfertigung im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich ist (vgl. etwa das zu einem Bebauungsplan ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1995, VfSlg. 14.378).
Bedenken bestehen gegen die zweitangefochtene Verordnung auch hinsichtlich ihrer Gesetzmäßigkeit im Grunde der §§55 - 57 TROG 1997. Insbesondere findet die bloß zur Sanierung von 'Schwarzbauten' erlassene zweitangefochtene Verordnung in den in §55 Abs1 TROG 1997 angesprochenen Zielen der örtlichen Raumplanung und des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zu denen die Sanierung von Schwarzbauten nicht gehört, keine Deckung. Im Fall der Aufhebung der erstangefochtenen Verordnung würde auch eine der Voraussetzungen für die zweitangefochtene Verordnung wegfallen, worin ebenfalls ihre Gesetzwidrigkeit zu erblicken wäre.
Der Eventualantrag wird für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen sollte, dass eine Erkennbarkeit des Grundstücks aus dem Bebauungsplan nicht gegeben ist."
5. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck legte Verordnungsakten vor und verzichtete unter Hinweis auf die im hg. zu B2351/00 protokollierten Verfahren abgegebene Stellungnahme auf die Abgabe einer Äußerung im vorliegenden Verfahren.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9911/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 13.704/1994, 16.565/2002).
Der Verfassungsgerichtshof geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bestimmungen im Umfang der hiermit ausgesprochenen Aufhebung in dem oben unter I.2. genannten Beschwerdeverfahren bei Überprüfung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. März 2000 anzuwenden hat. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag insoweit zulässig, als er sich gegen die im Spruch näher bezeichneten Verordnungsstellen richtet.
Der darüber hinausgehende Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist hingegen aus denselben Gründen als unzulässig zurückzuweisen, aus denen das zu V9/04 protokollierte amtswegige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes AL-F22 im Erkenntnis vom 11. Juni 2004 eingestellt wurde. Diesbezüglich verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Ausführungen unter Punkt III.3. der angeführten Entscheidung zu V9/04.
2. In der Sache:
2.1. Zur Flächenwidmungsplanänderung AL-F22 vom 16. Juli 1997:
Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck ist den vom Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den hg. Einleitungsbeschluss zu B2351/00 vom 26. November 2003 geäußerten Bedenken gegen die angefochtene Flächenwidmung nicht entgegengetreten.
Die Bedenken treffen zu: Auch dem dem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zugrunde liegenden Teil der Flächenwidmungsplanänderung AL-F22 ist anzulasten, dass für dessen Erlassung weder ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund im Sinne von §108 Abs4 lita Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1997 idF LGBl. Nr. 28/1997 vorlag, der vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt heranzuziehenden Rechtslage die Erlassung der Wohngebietswidmung hätte rechtfertigen können. Auch die Sachlichkeitsbedenken des Gerichtshofes, die in dem bereits genannten Erkenntnis zu V9/04 vom 11. Juni 2004 zur Aufhebung der Wohngebietswidmung des im Flächenwidmungsplan AL-F22 am weitesten im Westen liegenden Grundstückes geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall zu. Auch hier wurde die hiermit aufgehobene Widmung offenkundig nur zu dem Zweck vorgenommen, um die bis dahin fehlende Rechtsgrundlage für die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für ein bereits im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan errichtetes Gebäude zu schaffen.
Die Flächenwidmung ist daher in dem im Spruch näher bezeichneten Umfang als gesetzwidrig aufzuheben; zur näheren Begründung der Aufhebung verweist der Gerichtshof auf die Ausführungen des Erkenntnisses zu V9/04 vom 11. Juni 2004, Punkt III.
2.2. Zum kombinierten Bebauungsplan AL-B25, vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck ebenfalls beschlossen am 16. Juli 1997:
Auch die Sachlichkeitsbedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die hiermit aufgehobenen Festlegungen des Bebauungsplanes sind begründet: Der Gemeinderat verteidigt die in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen nicht; aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakt geht hervor, dass auch die in Rede stehenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ausschließlich zu dem Zweck getroffen wurden, um die baurechtliche Sanierung eines ursprünglich im Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften errichteten Gebäudes zu bewirken. Ein Vorliegen (auch) sachlicher Erwägungen, welche dazu führen hätten können, dass die Verordnung im Ergebnis nicht als gesetzwidrig zu beurteilen ist (vgl. z.B. VfSlg. 16.004/2000), ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. Auch der Bebauungsplan AL-B25 ist daher in dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof präjudiziellen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Gerichtshof übersieht dabei auch nicht §57 Abs4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 ("Wird eine als Bauland [...] gewidmete Grundfläche als Freiland gewidmet, oder wird eine solche Widmung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so treten allfällige Bebauungspläne hinsichtlich dieser Grundfläche außer Kraft. [...]"); die Bestimmung steht jedoch einer Aufhebung der präjudiziellen Verordnungsbestimmung aufgrund eines diesbezüglichen Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht entgegen.
3. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG iVm §60 Abs2 VfGG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Aufhebung Wirkung, SchwarzbautenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V30.2004Dokumentnummer
JFT_09958794_04V00030_00