RS Vwgh 1997/3/24 96/19/3295

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §26;

Rechtssatz

Solange ein Aufenthaltsverbot aufrecht ist, kann einem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung - auch wenn er sich auf § 3 AufenthaltsG 1992 stützt - kein Erfolg beschieden sein, weil das Aufenthaltsverbot einen Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 darstellt. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen aufenthaltsrechtlichen Bescheides. Die Behörde hat weder zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes iSd § 18 FrG 1993 gegeben waren oder weggefallen sind noch, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 26 FrG 1993 vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193295.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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