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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §3;Rechtssatz
Solange ein Aufenthaltsverbot aufrecht ist, kann einem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung - auch wenn er sich auf § 3 AufenthaltsG 1992 stützt - kein Erfolg beschieden sein, weil das Aufenthaltsverbot einen Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 darstellt. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen aufenthaltsrechtlichen Bescheides. Die Behörde hat weder zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes iSd § 18 FrG 1993 gegeben waren oder weggefallen sind noch, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 26 FrG 1993 vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193295.X01Im RIS seit
11.07.2001