RS Vwgh 1997/3/24 95/19/0901

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Ein Vergreifen im Ausdruck (Zurückweisung statt Abweisung) ist nicht entscheidend (Hinweis E 10.12.1996, 95/19/0411, betreffend § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Behörde erster Instanz ihre einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "zurückweisende" Entscheidung auf eine vermeintliche Versäumung der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 für die Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung gestützt hat. Die Behörde erster Instanz hat damit eine Sachentscheidung getroffen, weshalb die behauptete Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht vorliegt, weil die Berufungsbehörde ihre Entscheidung "in der Sache" des Verwaltungsverfahrens getroffen hat (das ist die Entscheidung über den Antrag des Fremden, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190901.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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