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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Ein Vergreifen im Ausdruck (Zurückweisung statt Abweisung) ist nicht entscheidend (Hinweis E 10.12.1996, 95/19/0411, betreffend § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Behörde erster Instanz ihre einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "zurückweisende" Entscheidung auf eine vermeintliche Versäumung der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 für die Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung gestützt hat. Die Behörde erster Instanz hat damit eine Sachentscheidung getroffen, weshalb die behauptete Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht vorliegt, weil die Berufungsbehörde ihre Entscheidung "in der Sache" des Verwaltungsverfahrens getroffen hat (das ist die Entscheidung über den Antrag des Fremden, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190901.X01Im RIS seit
11.07.2001