RS Vwgh 1997/3/24 96/19/1051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2851

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/26 95/19/1105 1

Stammrechtssatz

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes (§ 6 ABGB) "Klaglosstellung" eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch die belBeh oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder den VfGH verstanden werden (Hinweis B 10.12.1980, 3339, 3340/80, VwSlg 10322 A/1980). Eine Klaglosstellung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Bescheid erlassen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den die Partei letzten Endes anstrebt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, 312).

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191051.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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