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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2851Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/09/26 95/19/1105 1Stammrechtssatz
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes (§ 6 ABGB) "Klaglosstellung" eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch die belBeh oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder den VfGH verstanden werden (Hinweis B 10.12.1980, 3339, 3340/80, VwSlg 10322 A/1980). Eine Klaglosstellung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Bescheid erlassen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den die Partei letzten Endes anstrebt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, 312).
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191051.X01Im RIS seit
03.04.2001