RS Vwgh 1997/3/24 95/19/1208

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §15 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
BMG §2 Abs2;

Rechtssatz

Entsprechend der Vollzugsklausel des § 15 Abs 2 AufenthaltsG 1992, nach welcher mit der Vollziehung des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 der Bundesminister für Inneres betraut ist, läßt die Fertigungsklausel "für den Bundesminister" keinen Zweifel daran, daß der Bescheid dem Bundesminister zuzurechnen ist. Der Beglaubigungsvermerk, der "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" lautet, vermag zur Beantwortung der Zurechnungsfrage überhaupt nichts beizutragen. Die Bezeichnung "Bundesministerium für Inneres" im Kopf der Erledigung zeigt lediglich, daß das Bundesministerium für Inneres im konkreten Fall die der Behörde (dem Bundesminister) zukommenden Aufgaben zu versehen hat (vgl § 2 Abs 2 BMG). Dies aber ist nicht eine Frage der Bescheidbezeichnung oder eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl zur Bedeutung der Art der Unterfertigung zB das E VfGH vom 30.6.1971, VfSlg 6487, zur Frage der inneren Gliederung der Behörde zB das E VfGH 28.9.1964, VfSlg 4772).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191208.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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