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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenn im Spruch eines Bescheides ausgesprochen wird, daß Schriftstücke oder Pläne einen wesentlichen Teil des Bescheides bilden, so bewirkt das Unterbleiben der Zustellung derselben, daß von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides nicht ausgegangen werden kann (Hinweis E 13.9.1983, 83/05/0052, E 30.9.1986, 86/05/0078).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050263.X02Im RIS seit
07.06.2001