RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0112

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Frage, ob das Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist anhand des Inhaltes des Spruches des Titelbescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Aus der Anordnung, die Türen seien "versperrt zu halten", ergibt sich eindeutig, daß die Türen mit einer Sperrvorrichtung geschlossen zu halten sind. Der Ausdruck "versperrt zu halten" iZm Balkontüren ist nicht dahin auszulegen, daß damit nur eine Sperrvorrichtung mittels eines Schlosses gemeint sein kann. Auch die Anordnung, daß die Türen "durch geeignete Maßnahmen so abzusichern" seien, "daß ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben nicht möglich ist", läßt sich eindeutig dahingehend verstehen, daß an den Balkontüren jedenfalls eine Sperrvorrichtung vorhanden sein muß, die ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht zuläßt, wie das etwa durch funktionierende Sperrhebel garantiert ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050112.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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